Grund-, Ersatzversorgung

Grundversorgung

Die Stadtwerke Bad Nauheim GmbH führt gemäß § 36 EnWG die Grundversorgung von Erdgas im Stadtgebiet von Bad Nauheim durch. Das bedeutet, dass Haushaltskunden nach Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen mit Erdgas beliefert werden.

Haushaltskunden sind nach § 3 Ziffer 22 EnWG Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahres­verbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.

Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung wirtschaftlich für das Energieversorgungsunternehmen nicht zumutbar ist. Keinen Anspruch auf Grundversorgung hat ebenfalls, wer zur Deckung des Eigenbedarfs eine Anlage zur Erzeugung von Energie betreibt oder sich von Dritten beliefern lässt.

Die letzte Feststellung der Grundversorgung erfolgte gemäß § 36 Abs. 2 EnWG am 1. Juli 2009.

Ersatzversorgung

Ersatzversorgung tritt gemäß § 38 Abs. 1 EnWG ein, wenn ein Letztverbraucher über das Energienetz der allgemeinen Versorgung in Niederdruck Gas bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann.

Für die Ersatzversorgung gelten dieselben Bedingungen und Preise wie für die Grundversorgung. Nach § 36 Abs. 2 EnWG endet die Ersatzversorgung mit Abschluss eines Energieliefervertrages des Kunden, spätestens jedoch drei Monate nach Beginn der Ersatzenergieversorgung.