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Grund-, Ersatzversorgung
Grundversorgung
Die Stadtwerke Bad Nauheim GmbH führt gemäß § 36 EnWG die Grundversorgung von Strom in der Kernstadt und im Ortsteil Nieder-Mörlen durch. Das bedeutet, dass Haushaltskunden nach Allgemeinen Bedingungen und
Allgemeinen Preisen mit Strom beliefert werden.
Haushaltskunden sind nach § 3 Ziffer 22 EnWG Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.
Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung wirtschaftlich für das Energieversorgungsunternehmen nicht zumutbar ist. Keinen Anspruch auf Grundversorgung hat ebenfalls, wer zur Deckung des Eigenbedarfs eine Anlage zur Erzeugung von Energie betreibt oder sich von Dritten beliefern lässt.
Die letzte Feststellung der Grundversorgung erfolgte gemäß § 36 Abs. 2 EnWG am 1. Juli 2009.
Ersatzversorgung
Ersatzversorgung tritt gemäß § 38 Abs. 1 EnWG ein, wenn ein Letztverbraucher über das Energienetz der allgemeinen Versorgung in Niederspannung Strom bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann.
Für die Ersatzversorgung gelten dieselben Bedingungen und Preise wie für die Grundversorgung. Nach § 36 Abs. 2 EnWG endet die Ersatzversorgung mit Abschluss eines Energieliefervertrages des Kunden, spätestens jedoch drei Monate nach Beginn der Ersatzenergieversorgung.