Veröffentlichung nach § 52 Absatz 1 Nr. 1 EEG

Gemäß § 52 Absatz 1 Nr 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbaren Energien (EEG) vom 25.10.2008 sind die Energieversorgungsunternehmen verpflichtet, die nach § 49 übermittelten Angaben im Internet bereit zu stellen. Die entsprechenden Daten der Stadtwerke Bad Nauheim GmbH zum Strombezug und zum Letztverbraucherabsatz sind nachfolgend dargestellt.

=> Letztverbraucherabsatz für das Jahr 2009: 79.765.103 kWh

Diese Daten wurden entsprechend an die Bundesnetzagentur übermittelt.

 

Bericht nach § 52 Absatz 1 Nr. 2 EEG

EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2009
Elektrizitätsversorgungsunternehmen: Stadtwerke Bad Nauheim GmbH
Regelzonen: transpower stromübertragungs GmbH

1. Einleitung Gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 EEG ist das Elektrizitätsversorgungsunternehmen (= Stromlieferant) verpflichtet, einen Bericht über die Ermittlung der nach §§ 45 bis 49 EEG mitgeteilten Daten zu veröffentlichen. Dieser Pflicht kommt die Stadtwerke Bad Nauheim GmbH mit diesem Dokument nach.

2. Grundsystematik Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien an ihr Netz anzuschließen und den angebotenen Strom abzunehmen. Dieser Strom unterliegt darüber hinaus bei bestimmten EEG-Anlagen einer Vergütungspflicht mit gesetzlich festgelegten Vergütungssätzen. Der aufnehmende Netzbetreiber ist verpflichtet, den nach §§ 16, 18 bis 33 EEG vergüteten Strom nach § 34 und 35 EEG an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber weiterzuverkaufen. Von den Vergütungen sind die vermiedenen Netzentgelte in Abzug zu bringen. Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln daraufhin für jedes Kalenderjahr die Strommenge, die sie von Netzbetreibern oder von Betreibern von direkt an das Übertragungsnetz angeschlossenen EEG-Anlagen abgenommen und vergütet haben. Außerdem stellen sie die Höhe des Anteils dieser EEG-Strommenge am gesamten Letztverbrauch fest (Belastungsausgleichsquote). Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, die aufgenommenen EEG-Mengen und die geleisteten Vergütungszahlungen untereinander unter Berücksichtigung des Letztverbraucherabsatzes auszugleichen.

Die Stromlieferanten, die Strom an Letztverbraucher liefern, sind gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 EEG verpflichtet, vom Übertragungsnetzbetreiber Strom aus dem EEG-Belastungsausgleich abzunehmen. Die Menge des abzunehmenden Stroms bemisst sich nach der Strommenge, die an Letztverbraucher geliefert wurde und nach der bundesweit einheitlichen EEG-Belastungsausgleichsquote. Vergütet wird die Strommenge mit der bundesweit einheitlichen Durchschnittsvergütung.

Diese liegt über dem normalen Stromeinkaufspreis, so dass beim Stromlieferanten für den zwangsweisen Stromeinkauf gegenüber dem marktbezogenen Einkauf Mehrkosten entstehen. Diese werden in der Regel im Wege einer Umlage auf den gesamten, an Letztverbraucher abgegebenen Strom, weiter gegeben ("EEG-Umlage").

3. Datenermittlung An Letztverbraucher wurden im Berichtsjahr von der Stadtwerke Bad Nauheim GmbH 79.765.103 kWh geliefert und vom Wirtschaftsprüfer gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern testiert. Der Letztverbraucherabsatz ist dabei gemäß der Begriffsdefinition der Bundesnetzagentur „die an alle (privilegierte und nichtprivilegierte) Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferte Strommengen. Privilegiert sind die unter §§ 40 bis 43 EEG fallenden Letztverbraucher. [....] Unter dem Letztverbraucherabsatz gesamt [ist] nicht der Eigenverbrauch des Stromlieferanten zu erfassen."

Im Kalenderjahr 2009 hat die unter Ziffer 2 genannte Belastungsausgleichsquote 18,582 % betragen. Die Durchschnittsvergütung betrug 13,945 Cent/kWh.

Die Stadtwerke Bad Nauheim GmbH musste somit von den Übertragungsnetzbetreibern 14.821.951,44 kWh EEG-Strom abnehmen. Der Aufwand hierfür belief sich auf 2.066.921,13 Euro. Soweit gegenüber Letztverbrauchern die EEG-Umlage separat ausgewiesen wurde, erfolgte deren Berechnung entsprechend den mit dem jeweiligen Letztverbraucher getroffenen vertraglichen Vereinbarungen.

4. Weitere Unterlagen

Die Berichte der jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber nach § 52 Abs. 1 EEG können für 2009 unter nachfolgenden Internetadressen eingesehen werden:
50Hertz Transmission GmbH: www.50hertz-transmission.net
Amprion GmbH: www.amprion.net
Transpower Stromübertragungs GmbH: www.transpower.de
EnBW Transportnetze AG: www.enbw.com
Die EEG-Endabrechnungen sind auf der gemeinsamen Internetseite der vier Übertragungs-netzbetreiber zu finden: www.eeg-kwk.net