Der neue § 14a EnWG – Steuerbare Verbrauchseinrichtungen Informationen für Installateure & Kunden

Zum 01.01.2024 treten die gesetzlichen Änderungen durch den neuen §14a EnWG für steuerbare Verbraucheinrichtungen (steuVE) in Kraft. Daraus ergeben sich neue Vorgaben für Sie als Installateure, unsere gemeinsamen Kunden und uns als Netzbetreiber.

 

Der neue Paragraf gewährleistet eine flexiblere und zielgerichtetere Steuerung von Verbrauchseinrichtungen. Der Hintergrund für die Anpassung liegt in er Digitalisierung des dezentralen Stromsystems, die einen Grundpfeiler zur Erreichung klimapolitischer Ziele darstellt. Es werden damit folgende Ziele verfolgt:

 

  • Bessere Auslastung der Stromnetze: Vermeidung von Engpässen und Überbelastung durch netzorientiertes Steuern
  • Möglichkeit zur Leistungsregelung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen durch den Netzbetreiber
  • Kunden erhalten dafür eine pauschale Netzentgeltreduzierung (Modul 1) oder eine Netzentgeltreduzierung für die Energiemenge der steuVE (Modul 2)
  • Verpflichtende Teilnahme für Netzbetreiber und Betreibereiner steuVE - Eindeutige Anforderungen über Mess- und Abrechnungskonzepte


Die neue Regelung gilt für alle steuVE, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen werden. Bestandsanlagen ohne bestehenden §14a sind damit ausgenommen. Bei Bestandsanlagen mit bestehendem §14a sind Maßnahmen erst in einigen Jahren nötig – außer es sind jetzt umfassende Änderungen an der Anlage geplant. Nach Inkrafttreten des neuen §14a am 01.01.2024 folgt eine Übergangsperiode für Bestandsanlagen. Diese endet am 31.12.2028.

Steuerbare Verbrauchsanlagen
FAQ – häufig gestellte Fragen:

Weiterführende Links zum Thema steuerbare Verbrauchsanlagen.

Hier finden Sie die Beschlüsse der Bundesnetzagentur zur Netzintegration, zur Netzentgeltsystematik sowie deren FAQ.