Geltende Regelung nach aktuellem §14a
- Keine Teilnahmeverpflichtung am §14a EnWG für Betreiber und VNB
- Ablehnungsrecht von Netzanschlussanfragen laut EnWG §17 Abs. 2, §18 Abs. 1 Nr. 1.
- Verminderte Netzentgelte für die Energiemenge der steuVE.
- Separater Zählerpunkt für die steuVE erforderlich.
- Keine Einschränkung über Häufigkeit und Dauer einer Steuerungshandlung.
- Derzeit keine Dokumentationspflichten für den Verteilnetzbetreiber (VNB) über durchgeführte Steuerungsvorgaben.
- Keine Marktkommunikations-vorgaben hinsichtlich der Steuerung von steuVE.
- Bestandsregelung im Status Quo nicht relevant.
Vorgaben nach §14a, die seit dem 01.01.2024 umzusetzen sind
- Teilnahme verpflichtend für private Ladesäulen, Wärmepumpen, Speicher und Klimageräte mit P>4,2 kW. Mehrere steuVE werden unter Berücksichtigung eines Gleich-zeitigkeitsfaktors berechnet. (Nachtspeicherheizungen sowie Direktheizungen sind zukünftig ausgenommen.) Teilnahmeverpflichtung auch für alle VNB. Ausschlaggebend ist die Technische Inbetriebnahme (Fertigmeldung)
- Kein Ablehnungsrecht für Anschlussanfragen von steuVE nach §14a
- Auswahl zwischen drei Netzentgelt-Modulen für Neuanlagen (pauschal/prozentual/variabel) durch den Letztverbraucher oder Anschlussnehmer. Ab dem 01.01.2024 können die Module 1 oder 2 angewendet werden. Das Modul 3 anwendbar ab dem 01.01.2025. Für Bestandsanlagen kann bis dahin die alte Regelung bestehen bleiben
- Kein separater Zählpunkt notwendig. Sowohl gemeinsame (steuVE + Haushalt) als auch separate Messung möglich, je nach Auswahl des Netzentgelt-Moduls. (Direktansteuerung aller steuVE oder Energie-Managementsystem-Steuerung)
- Die präventive Steuerung darf nur im Engpassfall für max. 2 Stunden täglich erfolgen und ab der ersten Steuerung nur für den Zeitraum von maximal 2 Jahren angewendet werden. Danach darf nur noch netzorientiert anhand echter Messwerte gesteuert werden.
- Dokumentationspflicht sämtlicher Steuerungsvorgänge je Netzbereich inkl. durchschnittlich gekürzter Leistung, Gesamtdauer und eingeleitete Maßnahmen auf gemeinsamer Homepage aller VNB.
- Stromlieferanten sind über Steuerungshandlungen über die Marktkommunikation zu informieren. Andere aktive Marktpartner können Steuerungsvorgänge über die Marktkommunikation bestellen.
- Bisherige §14a-Anlagen (Technische Inbetriebnahme vor 2024) wechseln bis 31.12.2028 in die neue Regelung, sofern die steuVE von der neuen §14a-Festlegung betroffen sind. Nachtspeicherheizungen sind somit ausgenommen. Diese haben Bestandsschutz und verbleiben unbefristet in der alten Regelung.