Der Bundestag hat am 15. Dezember 2022 die Gesetzentwürfe für die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen beschlossen. Mit den Preisbremsen werden Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie die Wirtschaft entlastet. Hier werden Details zur Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse sowie zu Anträgen nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) erläutert und häufig gestellte Fragen beantwortet. Sie finden in unserem FAQ-Bereich nicht die passende Antwort auf Ihre Frage? Dann kontaktieren Sie uns gerne direkt unter preisbremse@stadtwerke-bad-nauheim.de
Der völkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die Ukraine hat die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft und im Jahresverlauf 2022 zum Teil zu extremen Preissteigerungen bei Haushalten und Unternehmen geführt. Auch wenn die Großhandelspreise zuletzt zurückgegangen sind, bleibt die weitere Entwicklung unsicher. Damit private Haushalte, Unternehmen sowie soziale und kulturelle Einrichtungen vor exorbitanten Preissteigerungen und damit erheblichen Mehrbelastungen geschützt werden, dämpft der Staat jetzt für sie die Energiekosten. Das ist wichtig für den sozialen Zusammenhalt und für die Stabilität der Volkswirtschaft.
Nach dem Beschluss des Bundestages kann nun der zweite Teil der Empfehlungen der ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme umgesetzt werden. Mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) war bereits die sogenannte Dezember-Soforthilfe umgesetzt worden, die die Kommission als ersten Schritt vorgeschlagen hatte. Sie überbrückt die Zeit bis zur Wirkung der Gas- und Wärmepreisbremse.
Die Gas- und Wärmepreisbremse entlastet grundsätzlich alle Verbraucherinnen und Verbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Wärme. Die Entlastung erfolgt über die monatlichen Abschläge oder Vorauszahlungen. Die monatlichen Abschläge oder Vorauszahlungen sinken entsprechend dem Entlastungsbetrag. Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei Gruppen von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Die erste Gruppe bilden vor allem private Haushalte, Vereine und kleinere und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. Kilowattstunden, wobei sich der Verbrauch dabei jeweils auf eine Entnahmestelle bezieht.
Nicht relevant für die Einordnung in eine Gruppe ist, in welcher Rechtsform eine Einrichtung oder ein Unternehmen organisiert ist. Abgestellt wird vielmehr darauf, dass die Eigenschaft als Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas bzw. Kunde von Wärme vorliegt. Ein Anspruch auf Entlastung besteht dabei für jede Entnahmestelle eines Letztverbrauchers bzw. Kunden.
Bei leitungsgebundenem Erdgas fallen in die erste Gruppe u.a. alle Kundinnen und Kunden, die nach einem sogenannten Standardlastprofil (SLP) beliefert werden oder kleinere Unternehmen, zum Beispiel Handwerksbetriebe. Die Verbraucherinnen und Verbraucher der ersten Gruppe werden bereits durch die Dezember-Soforthilfe entlastet.
Die Gaspreisbremse reduziert die monatlichen Abschläge um einen festen Entlastungsbetrag. Sie greift für die erste Gruppe ab März 2023. Im März erhalten die Verbraucherinnen und Verbraucher den dreifachen Betrag der monatlichen Entlastung, um rückwirkend auch eine Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 zu gewährleisten.
Die zweite Gruppe umfasst Großverbraucher von Gas und Wärme, die mehr als 1,5 Mio. Kilowattstunden Gas oder Wärme im Jahr verbrauchen. Bei Erdgas sind dies Kunden mit sog. registrierender Leistungsmessung (RLM). Das sind häufig große Industriebetriebe. Diese zweite Gruppe erhält keine Soforthilfe im Dezember 2022, wird aber direkt ab Januar 2023 entlastet. Zugelassene Krankenhäuser werden unabhängig von ihrem Gas- oder Wärmeverbrauch der zweiten Gruppe zugeordnet.
Haushalte und kleine und mittlere Unternehmen, die bereits von der Soforthilfe im Dezember profitiert haben, erhalten ab 1. März ein Kontingent in Höhe von 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis. Das heißt, der Preis ist für 80 Prozent des Verbrauchs gedeckelt, und zwar bei 12 ct/kWh. Kleinere und mittlere Wärmekunden erhalten ebenfalls für 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs einen garantierten Bruttoarbeitspreis. Dieser liegt für Wärme bei 9,5 ct/kWh. Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente muss jeweils der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden.
Großverbraucher (Industrie) erhalten ein Kontingent in Höhe von 70 % ihres Gas-Verbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7 ct/kWh. Das Kontingent wird bezogen auf den Jahresverbrauch im Jahr 2021. Größere Wärmekunden erhalten ein Kontingent in Höhe von 70 % ihres Wärme-Jahresverbrauchs im Jahr 2021 zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7,5 ct/kWh.
Damit Energieanbieter weiterhin einen Anreiz haben, möglichst geringe Energiepreise anzubieten und um Missbrauch vorzubeugen, soll die Bundesregierung bis Mitte März 2023 eine Verordnung vorlegen, nach der der Betrag begrenzt werden kann, um den die mit den Energieversorgern vereinbarten Preise abgesenkt werden. Diese Begrenzung kann auch nur für einzelne Verbrauchergruppen wie zum Beispiel besonders stromkostenintensive Unternehmen erfolgen und den Umfang der Entlastung beeinflussen.
Einrichtungen der Kommunen sind – wie alle anderen Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas bzw. Kunden von Wärme auch – von der Erdgas- und Wärme-Preisbremse umfasst und profitieren daher von den Entlastungen. Sofern die jeweilige Entnahmestelle der Kommune einen jährlichen Verbrauch hat, der nicht mehr als 1,5 Mio. Kilowattstunden pro Jahr beträgt, wird der Bruttoarbeitspreis bei einem Verbrauch in Höhe von 80% der Jahresverbrauchsprognose gedeckelt. Bei Erdgas auf 12 ct/kWh, bei Wärme auf 9,5 ct/kWh. Sofern die jeweilige Entnahmestelle der Kommune einen jährlichen Verbrauch hat, der größer als 1,5 Mio. Kilowattstunden pro Jahr ist, wird der Nettoarbeitspreis bei einem Verbrauch in Höhe von 70% des historischen Verbrauchs in 2021 gedeckelt. Bei Erdgas auf 7 ct/kWh, bei Wärme auf 7,5 ct/kWh.
Die genaue Entlastung hängt von den Vertragspreisen und dem Verbrauch ab. Hier ein Beispiel für eine vierköpfige Familie:
- Vierköpfige Familie, 100 m2 Wohnung
- Gasverbrauch 15.000 kWh im Jahr
- bisheriger Gaspreis bei 8 ct/kWh,
- neu: 22 ct/kWh
Monatlicher Abschlag früher: 100 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag neu ohne Gaspreisbremse: 275 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag neu mit Gaspreisbremse: 175 Euro/Monat
Rückerstattung bei Einsparung von 20 %: 660 Euro
Rückerstattung bei Einsparung von 30 %: 990 Euro
Erläuterung:
Eine vierköpfige Familie mit einer 100 m2 Wohnung hat einen Gasverbrauch von 15 000 kWh im Jahr, das sind 1 250 kWh im Monat. Ihr bisheriger Gaspreis lag bei 8 ct/kWh, also 100 Euro im Monat. Ihr neuer Gaspreis liegt bei 22 ct/kWh. Ohne die Gaspreisbremse müsste die Familie damit 275 Euro pro Monat zahlen – also 175 Euro mehr als bisher. Mit der Gaspreisbremse zahlt sie monatlich 175 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch. Denn für 80 % des Verbrauchs zahlt sie 12 ct/kWh, für 20 % zahlt sie 22 ct/kWh.
Wenn die Familie weniger Gas verbraucht hat als prognostiziert, bekommt sie auf ihrer Endabrechnung Geld zurück – die eingesparte Menge multipliziert mit ihrem (neuen, höheren) Vertragspreis. Wenn sie z.B. 20 % spart, bekommt sie 660 Euro zurück. Umgerechnet auf die Monate wären das noch 120 Euro pro Monat. Also nur noch 20 Euro mehr als bisher. Obwohl sich der Gaspreis nahezu verdreifacht hat.
Wenn die Familie sogar 30 % einspart, bekommt sie in diesem Beispiel 990 Euro zurück. Umgerechnet auf den Monat wären das noch 92,50 Euro – also weniger als bisher. Für jede eingesparte Kilowattstunde Gas muss der Energieversorger den hohen neuen Gaspreis erstatten, im Beispiel 22 Cent.
Der staatlich subventionierte Entlastungsbetrag kommt dem Haushalt in jedem Fall zugute. Er ist damit unabhängig vom Verbrauch. Er berechnet sich aus der Differenz zwischen dem neuen hohen Gaspreis und dem gebremsten Preis (im Beispiel ist die Differenz 10 Cent), multipliziert mit 80 % der im Vorjahr verbrauchten Menge.
Anders herum ausgedrückt: Faktisch zahlt ein Gaskunde für den tatsächlichen Jahres-verbrauch 2023 den vertraglichen Gaspreis. Davon wird in jedem Fall der Entlastungsbetrag abgezogen. Dieser ist das Produkt aus 80 % des bisherigen Jahresverbrauchs multipliziert mit der Differenz zwischen dem vertraglichen Gaspreis und 12 Cent/kWh.
Die genaue Entlastung hängt von den Vertragspreisen und dem Verbrauch ab. Hier ein Beispiel für eine vierköpfige Familie:
- Vierköpfige Familie, 100 m2 Wohnung
- Wärmeverbrauch 13.000 kWh im Jahr
- bisheriger Wärmepreis bei 7 ct/kWh,
- neu: 12 ct/kWh
Monatlicher Abschlag früher : 75,83 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag neu ohne Wärmepreisbremse; 130 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag neu mit Wärmepreisbremse : 108,33 Euro/Monat
Rückerstattung bei Einsparung von 20 Prozent: 312 Euro
Rückerstattung bei Einsparung von 30 Prozent: 468 Euro
Erläuterung:
Eine vierköpfige Familie wohnt in einer 100 m2 Wohnung und bezieht Fernwärme. Sie hat einen Wärmeverbrauch von 13 000 kWh im Jahr. Ihr Wärmepreis ist von 7 ct/kWh auf 12 ct/kWh gestiegen, also würde ihr monatlicher Abschlag ohne die Wärmepreisbremse von 75,83 Euro auf 130 Euro steigen – gut 54 Euro mehr im Monat als bisher.
Mit der Wärmepreisbremse zahlt sie nun monatlich 108,33 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch, denn für 80 % des Verbrauchs zahlt sie 9,5 ct/kWh und für die restlichen 20 % werden 12 ct/kWh fällig. Wenn die Familie im Vergleich zu ihrem im September prognostizierten Verbrauch insgesamt Wärme eingespart hat, bekommt sie auf ihrer Endabrechnung Geld zurück. Bei einer Einsparung von 20 % liegt die Erstattung bei 312 Euro, bei einer Einsparung von 30% wären es sogar 468 Euro.
Verbraucherinnen und Verbraucher, die einen Versorgungsvertrag mit einem Gas- oder Wärmelieferanten abgeschlossen haben, werden bis spätestens zum 1. März 2023 von ihrem Gaslieferanten über ihre Entlastung informiert. Dies betrifft Haushalte in Einfamilienhäusern, die mit Gas oder Wärme versorgt werden, und solche in Mehrfamilienhäusern, die mit einer eigenen Gasetagenheizung beheizt werden.
Der Versorger teilt dabei als wichtigste Information die bisherige und die ab dem 1. März 2023 vorgesehene Höhe der vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung mit. Aus der Differenz der beiden Beträge können Verbraucher Ihre finanzielle Be- und Entlastung durch die Kosten für Erdgas in kommenden Monaten ersehen.
Darüber hinaus teilt der Versorger weitere Informationen mit, aus denen sich die Einzelheiten der Entlastung ergeben, so etwa den aktuell vereinbarten Brutto-Arbeitspreis pro Kilowattstunde Gas oder Wärme und den geltenden Referenzpreis, also den gebremsten Preis. Schließlich enthält die Mitteilung des Versorgers auch die Höhe des Entlastungskontingentes und den individuellen Entlastungsbetrag.
In Mehrfamilienhäusern, die zentral mit Gas beheizt oder mit Wärme versorgt werden, erhält die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bzw. die oder der Vermietende als Letztverbraucher oder Wärmekunde die beschriebene Mitteilung seines Versorgers. Vermieterinnen und Vermieter sind dann ihrerseits verpflichtet, den Mieterinnen und Mietern den Ursprung, die Höhe und die Laufzeit der Entlastung mitzuteilen. Der oder die Vermietende informiert zugleich darüber, dass sie oder er die Entlastung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung anteilig an die Mieterinnen und Mieter weiterreichen wird. In den Ausnahmefällen, in denen der oder die Vermietende zu einer Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung verpflichtet ist, teilt er oder sie zugleich die Anpassung und den geänderten Vorauszahlungsbetrag mit.
Die Bundesregierung wird den Versorgern, sowie den Vermieterinnen und Vermietern voraussichtlich Mitte Januar ein Musterdokument für diese Informationspflichten zur Verfügung stellen.
Die sogenannte Dezember-Soforthilfe, die mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) umgesetzt wird, stellt eine einmalige Entlastung für den Monat Dezember dar. Hier entfällt zunächst der Dezember-Abschlag komplett. Davon profitieren kleine und mittlere Verbraucherinnen und Verbraucher, die bei Erdgas nach einem Standardlastprofil (SLP) abgerechnet werden oder die im Jahr nicht mehr als 1,5 Mio. kWh leitungsgebundenes Erdgas oder Wärme verbrauchen, also zum Beispiel Haushalte und viele Handwerksbetriebe.
Von der Gas- und Wärmepreisbremse profitieren neben diesen Verbrauchergruppen außerdem größere und Großverbraucher. Sie werden bei Erdgas mit registrierender Leistungsmessung (RLM) abgerechnet und verbrauchen mehr als 1,5 Mio. kWh Gas oder Wärme im Jahr. Dazu gehören beispielsweise Industrieunternehmen. Außerdem greift die Preisbremse auch für zugelassene Krankenhäuser.
Eindeutig ja. Es lohnt sich trotz der Preisbremsen Gas bzw. Wärme einzusparen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs subventioniert wird. Für jede Kilowattstunde Gas oder Wärme über diesen Anteil hinaus muss der hohe Preis aus dem Versorgungsvertrag gezahlt werden. Alle von hohen Energiepreisen betroffenen Haushalte und Unternehmen bekommen einen „gesicherten Entlastungsbetrag“. Wer zusätzlich Energie spart, profitiert umso mehr. Denn jede eingesparte Kilowattstunde spart den vollen, mit dem Versorger vereinbarten Preis ein und jede mehr verbrauchte Kilowattstunde wird mit dem vollen mit dem Versorger vereinbarten Preis in Rechnung gestellt. Das gilt bis zu dem Punkt, an dem die Verbraucherinnen, Verbraucher und Unternehmen überhaupt nichts mehr für Gas oder Wärme bezahlen müssten. Negative Gesamtrechnungsbeträge, also Auszahlung über die Rückzahlung der Abschläge hinaus, sind ausgeschlossen. Das heißt vereinfacht gesprochen: Bei Null wird abgeschnitten, man bekommt nicht mehr zurück als man tatsächlich für seinen Gasverbrauch bezahlt hat.
Die Entlastung erfolgt über die Energieversorgungsunternehmen automatisch. Verbraucherinnen und Verbrauchern müssen grundsätzlich nichts tun; es muss kein Antrag auf Entlastung oder Ähnliches gestellt werden. Eine Ausnahme besteht lediglich für Verbraucherinnen und Verbraucher der ersten Gruppe (siehe oben), die RLM-Kunden sind. Sie müssen gegenüber dem Lieferanten oder Versorger die Voraussetzungen ihrer Zugehörigkeit zur ersten Gruppe (z.B. als soziale Einrichtung, Pflege- oder Rehabilitationseinrichtung etc.) nachweisen, soweit sie das nicht schon im Rahmen der Dezember-Soforthilfe getan haben. Kleinere und mittlere Verbraucherinnen und Verbraucher zahlen ab 1. März 2023 automatisch niedrigere monatliche Abschläge bei ihren Versorgern.
Größere Verbraucher wie Unternehmen müssen erst tätig werden, sofern ihre Entlastung an sämtlichen Entnahmestellen zusammen monatlich 150.000 Euro übersteigt. Dann besteht eine Mitteilungspflicht bis spätestens zum 31. März gegenüber ihrem Lieferanten. Weitere Mitteilungspflichten ergeben sich u. a. bei Überschreitung einer Förderhöhe von 2 Millionen Euro sowie bei Lieferantenwechsel aus den §§ 21, 22 EWPBG.
Mieterinnen und Mieter sind oft nicht direkt selbst Kunden beim Gas- oder Wärmeversorger. Kunden sind in diesem Fall die Vermieter, daher erhalten diese die Entlastung über den Versorger. Vermieterinnen und Vermieter (bzw. die Verwaltung im Fall einer WEG) müssen die Entlastungen aber an ihre Mieter weitergeben, und zwar im Rahmen der Betriebskostenabrechnung. In bestimmten Konstellationen müssen Vermieterinnen und Vermieter zudem die festgelegte Betriebskostenvorauszahlung senken. Für Verwaltungen von Wohnungseigentümergemeinschaften gilt dasselbe im Verhältnis zu den Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümern.
Dies ist weiterhin ohne Einschränkungen möglich und hat grundsätzlich keinen Einfluss auf das Entlastungskontingent und den dafür maßgeblichen gedeckelten Bruttoarbeitspreis von z.B. 12 ct/kWh bei Erdgas für private Haushalte und andere Verbraucher mit Standardlastprofil. Wenn jemand im Verlauf des Jahres 2023 den Gas- oder Wärmeversorger wechselt, darf der Versorger jedoch erst dann die Entlastung weitergeben, wenn der Verbraucher oder die Verbraucherin dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des ursprünglichen Lieferanten vorgelegt oder anders sichergestellt hat, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann.
Das Gesetz tritt am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, spätestens am 1. Januar 2023. Großverbraucher sowie Krankenhäuser werden direkt ab dem 1. Januar 2023 entlastet. Kleine und mittlere Verbraucher erhalten die Entlastung ab März 2023. Im März 2023 erfolgt dann eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023.
Für die Bundesregierung steht an oberster Stelle, dass gerade Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas sowie Kundinnen und Kunden von Wärme schnell und spürbar entlastet werden. So empfiehlt es auch die ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme, deren Vorschläge mit den Preisbremsen umgesetzt werden. Diese Preisbremsen sind ein Instrument, über das Haushalte und KMU unkompliziert entlastet werden, da ihr Energieversorgungs-unternehmen ihnen die Entlastung automatisch gutschreibt. Eine Erhebung über die Bedürftigkeit einzelner Verbrauchergruppen würde eine lange Vorlaufzeit und aufwändige Verfahren erfordern. Für den sozialen Ausgleich ist vorgesehen, dass die Entlastung ab einer bestimmten Einkommensschwelle zu versteuern ist. Die entsprechenden Regelungen werden in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren geregelt.
Nein. Vom Gesetz sind neben Fern- auch die Nahwärmeversorgungsunternehmen und Contractoren umfasst. Diese müssen die Entlastungen an ihre Kundinnen und Kunden weitergeben.
Mit der Gas- und Wärmepreisbremse wird die Gas- und Stromgrundversorgungsverordnung sowie das Energiewirtschaftsgesetz geändert. Mit den neuen Regelungen wird es den Verbraucherinnen und Verbrauchern deutlich erleichtert, eine sogenannte Abwendungsvereinbarung zu schließen. In solchen Vereinbarungen verständigen sich die Energieanbieter mit den betroffenen Kundinnen und Kunden darauf, auf eine Energiesperre zu verzichten, wenn diese z. B. bestimmte Raten zahlen. Hierzu werden unter anderem Hinweispflichten, Fristen, Inhalt und Zeitraum dieser Ratenzahlungsvereinbarungen an die aktuelle Energiepreiskrise angepasst. Künftig müssen die Kundinnen und Kunden z. B. schon mit der Ankündigung einer Sperre auf die Möglichkeit hingewiesen werden, die Sperre durch die Vereinbarung von Ratenzahlungen zu vermeiden. Wichtig ist auch, dass bei Ratenzahlungsvereinbarungen künftig verstärkt die Höhe der Rückstände mitbetrachtet werden muss. So muss der Rückzahlungszeitraum bei Rückständen von mehr als 300 Euro künftig in der Regel zwölf bis 24 Monate betragen. Auch Gründe, die eine Energiesperre unzumutbar machen, können künftig einfacher vorgebracht werden. Ein großes Problem war auch, dass bisher bei Zahlungsverzug häufig eine Vorauszahlung verlangt wurde und hierzu Prepaid-Zähler installiert wurden. Hierdurch saßen die Betroffenen jeweils automatisch im Kalten oder Dunkeln, wenn der gezahlte Betrag aufgebraucht war. Auch das soll künftig nicht mehr der Fall sein. Diese Regelungen sind nicht befristet.
Bis Ende April 2024 wird zusätzlich geregelt, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher im Zeitraum einer Abwendungsvereinbarung eine Aussetzung der monatlichen Ratenzahlungsvereinbarung für bis zu drei Monatsraten verlangen können, sofern sie den Grundversorger vor Beginn des betroffenen Zeitraums in Textform informieren und zumindest die laufenden Abschlagszahlungen weiter bedienen.
Ebenfalls bis Ende April 2024 wird es die Möglichkeit von Abwendungsvereinbarungen auch für Kundinnen und Kunden geben, die nicht in der Grundversorgung sind, sondern in anderen Verträgen. Damit bannen wir auch bei Verträgen mit Sondertarifen das Risiko, dass bei unverschuldetem Zahlungsverzug Verbraucherinnen und Verbraucher direkt gekündigt werden und in der Grundversorgung landen.
Kleinere und mittlere Letztverbraucher, zu denen Restaurants und Hotels oft gehören, erhalten ab dem 1. März 2023 ein Kontingent in Höhe von 80% ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis. Die Jahresverbrauchsprognose der Energieversorgungs-unternehmen vom September 2022, auf der die Berechnung der Entlastung basiert, kann unterschiedliche Zeiträume umfassen, auch den Vorjahresverbrauch (d.h. das Jahr 2021 oder Teilabschnitte des Jahres). Wenn dieser Verbrauch durch Sondereffekte, beispielsweise Lieferengpässe, Einsparmaßnahmen, Hausrenovierung, Infektionsschutzmaßnahmen etc., vergleichsweise niedrig war, kann der prognostizierte Verbrauch dadurch geringer ausfallen. Allerdings nehmen Energielieferanten in ihrer Verbrauchsprognose in der Regel eine – zumindest teilweise – Korrektur von Sondereffekten vor, um zu gewährleisten, dass die Abschlagszahlungen ihrer Kunden bedarfsgerecht sind und dass ihre Beschaffung die tatsächliche Nachfrage auch in Zukunft deckt.
Gas- und Wärmeversorger, die nach dem Gesetz verpflichtet sind, ihre Kundinnen und Kunden zu entlasten, haben in Höhe der Entlastungen einen Erstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Der Lieferant hat dabei einen Anspruch auf Vorauszahlung jeweils für ein Kalendervierteljahr.
Das Verfahren zur Beantragung und Auszahlung der Erstattung findet unter Einbeziehung eines Beauftragten, den die Bundesregierung dafür mandatiert, und der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) statt und lehnt sich eng an das Verfahren der Dezember-Soforthilfe an. Der Beauftragte prüft die Identität des Antragstellers und die Plausibilität der beantragten Zahlung und erstellt über das Ergebnis einen Prüfbericht. Liegt dieser mit positivem Ergebnis vor, erfolgt die Auszahlung unter Einbindung der Hausbank des Versorgers über die KfW.
Ein Versorger, der eine Vorauszahlung erhalten hat, ist verpflichtet, dem Beauftragten bis spätestens 30. Mai 2025 eine Endabrechnung vorzulegen. Der Endabrechnung ist der Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers beizulegen. Falls eine solche Endabrechnung nicht vorgelegt wird, sind sämtliche Vorauszahlungen zurück zu zahlen. Über- bzw. Nachzahlungen werden entsprechend über den Beauftragten und die KfW abgewickelt.
Das Referenzjahr 2021 wurde gewählt um sicherzustellen, dass Unternehmen, die im Jahr 2022 wegen steigender Energiepreise bereits Gas oder Wärme eingespart haben, nicht benachteiligt werden. Gleichzeitig soll das Abstellen auf das Referenzjahr 2021 eine Gleichbehandlung möglichst vieler Unternehmen gewährleisten. Je weiter das Referenzjahr zurückliegt, desto mehr Verbrauchsdaten dürften beispielsweise bei Neugründungen fehlen und Schätzungen notwendig machen. Eine Wahlmöglichkeit bezüglich des Bezugsjahres für Unternehmen mit vergleichsweise niedrigen Energieverbräuchen im Jahr 2021 würde zu einem sehr hohen administrativen Aufwand führen, den Energielieferanten zusätzlich zu leisten hätten und der die notwendige schnelle Umsetzung der Preisbremse gefährden würde. Darüber hinaus sind bei Fördersummen über 2 Millionen Euro die Vorgaben des Europäischen Beihilferahmens („Temporary Crisis Framework – TCF“) zu beachten, die ebenfalls für die Berechnung der Mehrkosten ausnahmelos auf das Jahr 2021 abstellen.
In der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder (MPK) am 8. Dezember 2022 hat der Bund seine Bereitschaft bekräftigt, für eine Härtefallregelung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die trotz der Soforthilfe im Dezember 2022 und der Strom- und Gaspreisbremse 2023/2024 des Bundes im Einzelfall von besonders stark gestiegenen Mehrkosten für Energie betroffen sind, über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds eine Milliarde Euro zur Verfügung zu stellen. Die Mittel stehen für Mehrbelastungen bei Strom, leitungsgebundenen Energieträgern (Gas, Wärme) und leitungsungebundenen Energieträgern (z.B. Heizöl, Pellets) zur Verfügung. Für die Festlegung der Einzelheiten der Härtefallhilfen sind die Länder zuständig. Die Abwicklung der Hilfen (Antragstellung, Auszahlung etc.) wird über die Länder erfolgen. Für die Aufteilung der Bundesmittel auf die Länder wird der Königsteiner Schlüssel angewandt.
Die Bundesregierung ist verpflichtet, Höchstgrenzen des europäischen Beihilferechts einzuhalten, will aber, vorbehaltlich der Genehmigung der Europäischen Kommission, die Bürokratielast so gering wie möglich halten.
Die Meldepflichten staffeln sich nach der Größe des Unternehmensverbrauchs: Sie sind am geringsten bei einer Gesamtentlastung aus Strom- und Gaspreisbremse unterhalb 2 Millionen Euro und am höchsten, wenn Unternehmen von den größten Beihilfekategorien in Höhe von 50, 100 oder 150 Millionen Euro profitieren wollen.
Alle Unternehmen, deren Entlastung monatlich 150 000 Euro übersteigt, haben eine Mitteilungspflicht: Sie müssen bis 31. März 2023 ihren Lieferanten mitteilen, welche voraussichtlichen Höchstgrenzen auf sie anwendbar sind und wie die Entlastungsbeträge auf verschiedene Anschlüsse verteilt werden sollten; zum Ende des Jahres müssen diese Unternehmen dann ihrem Versorger die endgültigen Höchstgrenzen mitteilen.
Unternehmen, die über 2 Millionen Euro Gesamtentlastung in Anspruch nehmen, haben erweiterte Mitteilungspflichten an den Versorger und die Prüfbehörde. Insbesondere muss die Prüfbehörde später in einer Ex-Post-Überprüfung über die Einhaltung des europäischen Beihilferechts wachen, z.B. wenn Unternehmen als energieintensive Betriebe von höheren Entlastungen profitieren wollen.
Mit den Preisbremsen erhalten die Unternehmen eine flächendeckende und erhebliche Entlastung von hohen Erdgas- und Wärmekosten. Dies dient dem Erhalt von Arbeitslätzen und Standorten in Deutschland und Europa, denn die massiven Preissteigerungen bei Erdgas und Wärme bedrohen die Existenz der Unternehmen. Daher ist es gerechtfertigt, dort, wo hohe Entlastungen nach diesem Gesetz und dem Strompreisbremsegesetz über 2 Millionen Euro gewährt werden, die Entlastung auch an einen Arbeitsplatzerhalt zu koppeln und diese Pflicht ein Jahr nach Ende der Entlastungsperiode aufrechtzuerhalten.
Da gerade Tarif- und Betriebsparteien über die Kompetenz und das verfassungsrechtlich garantierte Recht verfügen, Vereinbarungen über den Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen zu treffen, gibt es einen Vorrang von Tarif- und Betriebsvereinbarungen, ohne dass sie verpflichtend abzuschließen wären.
Unternehmen, die keine solche Vereinbarung abgeschlossen haben, legen eine schriftliche Selbsterklärung über den Erhalt der Arbeitsplätze vor und verpflichten sich, 90% der Vollzeitäquivalente, gemessen zum Stichtag 1. Januar 2023, bis zum 30. April 2025 zu erhalten.
Bei Unternehmen, die Förderungen ab einer Höhe von 25 Millionen Euro bekommen, gilt ein gestuftes Boni-Verbot für Mitglieder der Geschäftsleitung und von Aufsichtsorganen sowie ein Dividendenverbot. Bei einer Gesamtförderung in Höhe von 25 bis 50 Mio. € betrifft dieses Verbot nur Boni-Vereinbarungen, die nach dem 1. Dezember 2022 getroffen worden sind oder werden sollten. Bei einer Gesamtfördersumme über 50 Mio. € sind alle Boni-Vereinbarungen und auch die Ausschüttung von Dividenden betroffen. Das Verbot gilt für Boni und Dividenden für das Jahr 2023 unabhängig vom Datum der konkreten Auszahlung. Unternehmen haben die Möglichkeit, durch Erklärung bis zum 31. März 2023 auf eine Förderung über den genannten Schwellenwerten zu verzichten, und damit das Boni- oder Dividendenverbot zu vermeiden.
Im Rahmen eines Entschließungsantrages zu den Preisbremsengesetzen haben die Koalitions-Fraktionen die Einrichtung eines zusätzlichen Härtefallfonds beschlossen. Für diesen stellt der Bund den Ländern finanzielle Mittel im Umfang von bis zu 1,8 Milliarden Euro bereit. Eine entsprechende Anpassung des Stabilisierungsfondsgesetzes ist im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Einführung der Preisbremsen bereits erfolgt. Mit den Mitteln aus dem Fonds können auch die Preissteigerungen im Jahr 2022 bei privaten Verbrauchern abgefedert werden, die andere Heizmittel verwenden, als diejenigen, die vom Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz erfasst sind, wie etwa Heizöl und Pellets. Die Berechnung der Entlastung soll sich an die Systematik der Preisbremsen anlehnen. Die Details der Härtefallregelung sind noch zu erarbeiten. Für die Aufteilung der Bundesmittel auf die Länder wird der Königsteiner Schlüssel angewandt. Die administrative Umsetzung soll durch die Länder erfolgen.
Gaskraftwerke erhalten kein vergünstigtes Kontingent, damit die Stromerzeugung aus Erdgas nicht ansteigt.
§ 8 Absatz 1 Satz 2 EWPBG ermöglicht es einem Letztverbraucher, der über mehrere Entnahmestellen beliefert wird, den Entlastungsbetrag durch Erklärung gegenüber dem Lieferanten anteilig auf seine Entnahmestellen zu verteilen. Für Wärmekunden sieht dies § 15 Absatz 1 Satz 2 EWPBG ebenfalls vor. Die Aufteilung der Entlastung auf spezifische Entnahmestellen erhöht für Unternehmen mit mehreren Entnahmestellen (in der Regel Unternehmen mit mehreren Betrieben) die Einsparanreize. Die Möglichkeit, die Entlastung auf mehrere Entnahmestellen zu verteilen, erlaubt es Unternehmen, innerhalb ihrer Betriebsstätten dort Gas und Wärme einzusparen, wo dies am effizientesten ist. Durch diese gewonnene Flexibilität dürfte der Gas- und Wärmeverbrauch insgesamt sinken.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass Versorger und Energielieferanten sich an die geltenden Regeln halten. Daher sind auch Preiserhöhungen gegenüber den Endkunden zulässig, die die tatsächlich gestiegenen Beschaffungspreise weitergeben, eben weil die Beschaffungskosten für Unternehmen an den Strom- und Gasmärkten nach Beginn des russischen Angriffskriegs stark gestiegen sind.
Gerade weil die Beschaffungskosten seitdem so stark gestiegen sind und sich daher Verbraucherinnen und Verbraucher mit Ankündigungen von Preiserhöhungen konfrontiert sehen, ist es umso wichtiger, dass zum einen ausreichende Transparenz herrscht und über die Preise informiert wird und dass andererseits der Missbrauch ausgeschlossen wird.
Daher enthalten die Gesetze zur Gas- und Strompreisbremse die Regelungen zur Missbrauchskontrolle. Die Missbrauchskontrolle dient dazu, ungerechtfertigte Preiserhöhungen zu unterbinden, also solche, die sich nicht durch steigende Beschaffungskosten rechtfertigen lassen.
Für die Gaspreisebremse ist das in § 27 geregelt. Energieversorgungsunternehmen ist die missbräuchliche Anwendung der Gaspreisebremse verboten. Insbesondere dürfen sie nach Inkrafttreten des Gesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 ihre Arbeitspreise nicht einfach so erhöhen. Ausnahmen gibt es nur, wenn sie nachweisen, dass die Erhöhung sachlich gerechtfertigt ist, etwa weil die Beschaffungskosten deutlich gestiegen sind. Das muss das Unternehmen bei Verfahren vor dem Bundeskartellamt selbst beweisen (Umkehr der Darlegungs- und Beweislast). Das Bundeskartellamt kann bei einer missbräuchlichen Anwendung das betroffene Unternehmen verpflichten, das missbräuchliche Handeln abzustellen oder dem Unternehmen auferlegen, Geld zu zahlen. Auch können wirtschaftliche Vorteile abgeschöpft werden. Das Bundeskartellamt wird nach eigenem Ermessen prüfen, wenn es Preisanstiege gibt, die nicht aufgrund höherer Beschaffungskosten oder Netzentgelte zu erklären sind. Dies geschieht unabhängig von möglichen konkreten Widersprüchen der Verbraucher und Verbraucherinnen.
Für Verbraucher heißt das: Grundsätzlich sind vertraglich eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen. Dazu gehört insbesondere auch die Zahlung der vertraglich vereinbarten Preise. Die Bundesregierung kann und darf hier aus rechtlichen Gründen keine Rechtsberatung im Einzelfall durchführen- diese obliegt gemäß Gesetz den rechtsberatenden Berufen. Wichtig ist aber: Bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung einer erhobenen Forderung können sich die Verbraucherinnen und Verbraucher an die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen wenden oder anderweitig rechtliche Beratung suchen.
Leitungsgebundenes Erdgas kann von großen industriellen Verbrauchern (Kunden mit Registrierender Leistungsmessung RLM oder sogenannten Selbstbeschaffern) weiterverkauft werden. Diese Verbraucher erhalten aber kein subventioniertes Erdgas. Sie beziehen das Gas zum vereinbarten Preis vom Versorger bzw. beschaffen sich das Gas selbst im Großhandel.
Auch für diese Kunden gilt, dass sie lediglich eine Pauschalerstattung für die Preisdifferenz auf das Kontingent von 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs erhalten. Sie machen durch einen Weiterverkauf nur dann einen Gewinn, wenn der Verkaufspreis über dem eigenen Einkaufspreis liegt. Erdgas kann also nur zu den Einkaufskosten weiterverkauft werden und ist durch die Kosten des eigenen Verbrauchs begrenzt.
Ferner ist die Auszahlung negativer Guthaben ausgeschlossen. Demnach darf die Entlastung durch die Erdgaspreisbremse die entstehenden Erdgasverbrauchskosten nicht übersteigen. Das heißt, es wird bei einem sehr geringen Nettoverbrauch verhindert, dass diese die volle Erstattung der Preisdifferenz auf das Kontingent bekommen.
Auch im Falle eines Selbstbeschaffers wird der Nettoverbrauch nachvollziehbar sein, zum einen durch die Betrachtung des jeweiligen Bilanzkreises und zum anderen durch das notwendige Testat eines Wirtschaftsprüfers.
Darüber hinaus enthält das Gesetz eine Arbeitsplatzerhaltungspflicht. Für Unternehmen, die Entlastungen im Umfang von über zwei Millionen Euro erhalten, ist eine Pflicht zur Erhaltung von 90 Prozent ihrer Arbeitsplätze (gemessen an Vollzeitäquivalenten) in Deutschland bis April 2025 vorgesehen. Schließt das Unternehmen freiwillige Tarif- oder Betriebsvereinbarungen dazu ab, gilt diese 90 Prozent-Marke nicht starr.
Die Strompreisbremse wird in einem eigenen Gesetz geregelt. Dieses ist ebenfalls und parallel zur Gaspreisbremse am 15.12.2022 im Bundestag verabschiedet worden. Nähere Informationen dazu finden Sie unter www.bmwk.de.
Der völkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die Ukraine hat die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft und im Jahresverlauf 2022 zum Teil zu extremen Preissteigerungen bei Haushalten und Unternehmen geführt. Auch wenn die Großhandelspreise zuletzt zurückgegangen sind, bleibt die weitere Entwicklung unsicher. Damit private Haushalte, Unternehmen sowie soziale und kulturelle Einrichtungen vor exorbitanten Preissteigerungen und damit erheblichen Mehrbelastungen geschützt werden, dämpft der Staat jetzt für sie die Energiekosten. Das ist wichtig für den sozialen Zusammenhalt und für die Stabilität der Volkswirtschaft.
Die Strompreisbremse entlastet alle Stromkundinnen und Stromkunden mit sehr hohen Strompreisen. Sie sparen durch die Strompreisbremse im Vergleich zu den extrem hohen Energiekosten, die durch hohe neue Vertragspreise entstehen. Dabei gilt: Es lohnt sich trotzdem, Strom einzusparen, weil die Entlastung nicht vom aktuellen Verbrauch abhängt. Jede mehr oder weniger verbrauchte Kilowattstunde schlägt mit dem vollen hohen Preis aus dem Versorgungsvertrag zu Buche. Alle von hohen Energiepreisen betroffenen Haushalte und Unternehmen profitieren also weiterhin stark, wenn sie Strom einsparen.
Stromkundinnen und -kunden, die bisher weniger als 30 000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, erhalten 80 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 ct/kWh. Niemand muss für diesen Anteil also mehr bezahlen. Für Verbräuche oberhalb dieses „Basis-Kontingents“ gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis. Wenn die Stromkundinnen und -kunden weniger als 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten.
Stromkundinnen und -kunden mit einem Stromverbrauch von mehr als 30 000 kWh im Jahr, vor allem mittlere und große Unternehmen, erhalten 70 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 ct/kWh. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an. Da der Preis nur für 70 Prozent des Verbrauchs aus dem Jahr 2021 begrenzt wird, bleibt für Unternehmen ein starker Anreiz, Strom einzusparen. Denn für jede Kilowattstunde, die zusätzlich verbraucht wird, gilt der neue, hohe Marktpreis für Strom. Wenn die Stromkundinnen und -kunden weniger als 70Prozent des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten.
Der bisherige Stromverbrauch entspricht entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch oder dem Verbrauch des Jahres 2021 (vgl. Frage 3). Für neue Entnahmestellen gibt es eine Schätzregel (vgl. Frage 9).
Die Strompreisbremse soll die Absicherung der Verbraucherinnen und Verbraucher gegen steigende Energiekosten gewährleisten, gleichzeitig sicherstellen, dass Stromanbieter nach wie vor möglichst geringe Strompreise verlangen und Missbrauch vorbeugen. Deshalb soll die Bundesregierung bis Mitte März 2023 eine Verordnung vorlegen, nach der der Betrag begrenzt werden kann, um den die mit den Stromversorgern vereinbarten Preise abgesenkt werden. Diese Begrenzung kann auch nur für einzelne Verbrauchergruppen wie zum Beispiel besonders stromkostenintensive Unternehmen erfolgen und den Umfang der Entlastung beeinflussen.
Rechenbeispiel zur Strompreisbremse:
• Vierköpfige Familie
• Stromverbrauch 4 500 kWh im Jahr
• Bisheriger Strompreis bei 30 ct/kWh,
• neu: 50 ct/kWh
Monatlicher Abschlag früher: 113 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag neu ohne Strompreisbremse: 188 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag neu mit Strompreisbremse: 158 Euro/Monat
Rückerstattung bei Einsparung von 20 %: 450 Euro
Rückerstattung bei Einsparung von 30 %: 675 Euro
Erläuterung:
Eine vierköpfige Familie hat einen Stromverbrauch von 4 500 kWh im Jahr, das sind 375 kWh im Monat. Ihr bisheriger Strompreis lag bei 30 ct/kWh, also 113 Euro im Monat.
Ihr neuer Strompreis liegt bei 50 ct/kWh. Ohne die Strompreisbremse müsste die Familie damit 188 Euro pro Monat zahlen – also 75 Euro mehr als bisher.
Mit der Strompreisbremse zahlt sie monatlich 158 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch, also 30 Euro weniger. Denn für bis zu 80 Prozent des Verbrauchs zahlt sie nur 40 ct/kWh, für 20 Prozent zahlt sie 50 ct/kWh.
Wenn die Familie am Ende des Jahres weniger Strom verbraucht hat als prognostiziert, bekommt sie auf ihrer Endabrechnung Geld zurück – dabei werden die im Vergleich zur Prognose eingesparten Kilowattstunden mit ihrem (neuen, höheren) Vertragspreis multipliziert. Wenn sie 30 Prozent Strom spart, bekommt sie also 675 Euro zurück. Umgerechnet auf die Monate lägen die Energiekosten mit der Strompreisbremse dann 11,25 Euro niedriger als bisher.
Wie das Entlastungskontingent, für das der gedeckelte Preis gewährt wird, berechnet wird, hängt von der Art der Entnahmestelle ab: Wird die Entnahmestelle über ein Standardlastprofil bilanziert (so der Regelfalls bei vielen privaten Haushalten oder vielen Gewerbebetrieben), wird die jeweils aktuelle Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers verwendet. Das Entlastungskontingent ist dann 80 Prozent oder 70 Prozent dieser Jahresverbrauchsprognose.
Wird die Entnahmestelle hingegen nicht über ein Standardlastprofil bilanziert, beispielsweise bei einem intelligenten Messsystem oder registrierender Leistungsmessung, beträgt das Entlastungskontingent 80 Prozent oder 70 Prozent des Verbrauchs des Kalenderjahres 2021. Für neue, nach dem 1. Januar 2021 eingerichtete Entnahmestellen wird der anzusetzende bisherige Verbrauch geschätzt (siehe Frage 9).
Die Entlastung erfolgt über die Stromversorger automatisch. Verbraucherinnen, Verbraucher und kleine und mittlere Unternehmen erhalten ab 1. März 2023 durch die Stromversorger quasi eine monatliche Gutschrift. Die monatlichen Abschläge sinken um den Entlastungsbetrag. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen nichts weiter tun. Es muss kein Antrag auf Entlastung oder ähnliches gestellt werden.
Unternehmen mit besonders hohen Energiekosten können unter Umständen die Beihilfehöchstgrenzen des EU-beihilferechtlichen Befristeten Krisenrahmens (Temporary Crisis Framework) überschreiten. Für sie gelten dann besondere Regelungen und besondere Mitteilungspflichten (vgl. Frage 21).
Das Gesetz tritt am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, spätestens am 1. Januar 2023. Die ersten Entlastungsbeträge werden ab März 2023 gutgeschrieben. Dann erfolgt aber auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023. Das heißt, im März wird den Verbraucherinnen und Verbrauchern der dreifache Entlastungsbetrag gutgeschrieben. Die Bundesregierung plant, dass die Entlastung für Stromverbräuche bis einschließlich April 2024 gezahlt wird. Weil der EU Beihilferahmen bisher nur bis Dezember 2023 gilt, kann die Verlängerung über den Dezember 2023 hinaus erst später durch eine Verordnung erfolgen, sobald und sofern der EU-Beihilferahmen verlängert wird.
Verbraucherinnen und Verbraucher werden bis spätestens zum 1. März 2023 von ihrem Stromversorger über ihre Entlastung informiert. Der Versorger teilt dabei als wichtigste Information die bisherige und die ab dem 1. März 2023 vorgesehene Höhe der vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung mit. Aus der Differenz der beiden Beträge können Verbraucher ihre finanzielle Be- und Entlastung durch die Kosten für Strom in kommenden Monaten ersehen.
Darüber hinaus teilt der Versorger die Höhe des Entlastungskontingentes und den individuellen Entlastungsbetrag mit.
In Mehrfamilienhäusern, die zentral mit Strom beheizt werden, z.B. mit einer Wärmepumpe, erhält die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder die oder der Vermietende die beschriebene Mitteilung des Versorgers. Anschließend ist die Vermieterin oder der Vermieter verpflichtet, den Mieterinnen und Mietern den Ursprung, die Höhe und die Laufzeit der Entlastung mitzuteilen. Der Vermietende informiert zugleich darüber, dass er die eigene Entlastung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung anteilig an die Mieterinnen und Mieter weiterreichen wird. In den Ausnahmefällen, in denen der Vermietende zu einer Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung verpflichtet ist, teilt er zugleich die Anpassung und den geänderten Vorauszahlungsbetrag mit.
Die Bundesregierung wird den Versorgern, sowie den Vermieterinnen und Vermietern voraussichtlich Mitte Januar ein Musterdokument für diese Informationspflichten zur Verfügung stellen.
Eindeutig ja. Es lohnt sich trotz der Strompreisbremse Strom einzusparen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs subventioniert wird. Für jede Kilowattstunde über diesen Anteil hinaus muss der hohe Preis aus dem Versorgungsvertrag gezahlt werden. Alle von hohen Energiepreisen betroffenen Haushalte und Unternehmen bekommen einen „gesicherten Entlastungsbetrag“. Wer zusätzlich Strom spart, profitiert umso mehr. Wenn die Stromkundinnen und -kunden weniger als 80 Prozent oder 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten. Denn jede eingesparte Kilowattstunde spart den vollen, mit dem Versorger vereinbarten Preis ein und jede mehr verbrauchte Kilowattstunde wird mit dem vollen mit dem Versorger vereinbarten Preis in Rechnung gestellt. Das gilt bis zu dem Punkt, an dem die Verbraucherinnen, Verbraucher und Unternehmen überhaupt nichts mehr für ihren Strom bezahlen müssen. Negative Gesamtrechnungsbeträge, also eine Auszahlung, die über die Rückzahlung der Abschläge hinaus geht, sind ausgeschlossen. Heißt vereinfacht gesprochen: Bei Null wird abgeschnitten, man bekommt nicht mehr zurück als man tatsächlich für seinen Stromverbrauch bezahlt hat.
Wenn jemand im Verlauf des Jahres 2023 den Stromversorger wechselt, darf der Versorger erst dann die Entlastung weitergeben, wenn der Verbraucher oder die Verbraucherin dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des ursprünglichen Lieferanten vorgelegt oder anders sichergestellt hat, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann. Natürlich kann sich der Entlastungsbetrag ändern, wenn Kunde und Versorger einen anderen Arbeitspreis vereinbart haben. Das Entlastungskontingent bleibt jedoch gleich.
Ja. Wie neue Verbraucher berücksichtigt werden, hängt von der Art der Entnahmestelle ab:
Wird die Entnahmestelle über ein Standardlastprofil bilanziert, erstellt der Verteilnetzbetreiber anhand der ihm vorliegenden Informationen auch für neue Entnahmestellen eine Jahresverbrauchsprognose. An dieser Jahresverbrauchsprognose bemisst sich dann das Entlastungskontingent.
Wird die Entnahmestelle hingegen nicht über ein Standardlastprofil bilanziert, beispielsweise bei einem intelligenten Messsystem oder registrierender Leistungsmessung, gilt folgendes: Alle Verbrauchseinrichtungen, die bis zum 1. Januar 2021 angeschlossen waren, gehen voll in den angesetzten bisherigen Verbrauch ein. Für neue (nach dem 1. Januar 2021 eingerichtete) Entnahmestellen, wird der anzusetzende bisherige Verbrauch geschätzt. Die Schätzung erfolgt auf Basis des ältesten vorliegenden 12-Monatszeitraums. Wenn noch kein voller 12-Monatszeitraum vorliegt, dann werden die bestehenden Monatsverbräuche auf 12 Monate hochgerechnet. Solange noch keine drei vollständigen Monatsverbräuche vorliegen, wird keine Entlastung gewährt. Damit wird zum einen eine solide Basis für die Hochrechnung geschaffen. Außerdem dient diese Regel der Verhinderung von Missbrauch: Letztverbraucher sollen sich nicht dadurch besser stellen können, dass sie eine bestehende Entnahmestelle aufgeben und eine neue Entnahmestelle einrichten, nur um anhand des laufenden Stromverbrauchs in 2023 entlastet zu werden.
Wie neue Verbraucher berücksichtigt werden, hängt von der Art der Entnahmestelle ab. Ist die Wärmepumpe oder die Ladesäule hinter einer über ein Standardlastprofil bilanzierte Entnahmestelle angeschlossen, gilt folgendes: Alle bestehenden Verbrauchseinrichtungen, die bei der Erstellung der Jahresverbrauchsprognose berücksichtigt wurden, gehen voll in das Entlastungskontingent ein. Das trifft auf mindestens alle Verbrauchseinrichtungen zu, die bei der vorletzten Ablesung des Stromzählers durch den Netzbetreiber bereits in Betrieb waren. Neue Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektroautos müssen dem Netzbetreiber ohnehin mitgeteilt werden. Daraufhin wird der Verteilnetzbetreiber in der Regel die Jahresverbrauchsprognose anpassen, das Entlastungskontingent erhöht sich automatisch.
Ist die Wärmepumpe oder die Ladesäule hingegen hinter einer nicht an einer über ein Standardlastprofil bilanzierten Entnahmestelle angeschlossen, beispielsweise bei einem intelligenten Messsystem, gilt die unter 9 beschriebene Regelung. Um sicherzustellen, dass z.B. für eine im November eingebaute Wärmepumpe auch noch in der Heizperiode entlastet wird, wurde der unter 9 beschriebene Dreimonatszeitraum auf einen Monat verkürzt.
Verbraucherinnen, Verbraucher und Unternehmen mit einer über ein Standardlastprofil bilanzierten Entnahmestellen erhalten ein Kontingent in Höhe von 70 Prozent oder 80 Prozent des jeweils aktuell vom Netzbetreiber prognostizierten Jahresverbrauchs. Die Jahresverbrauchsprognose der Netzbetreiber, auf der die Berechnung der Entlastung basiert, kann unterschiedliche Zeiträume umfassen, auch den Vorjahresverbrauch und je nach Messzeitpunkt auch das Jahr 2021 oder Teilabschnitte des Jahres. Wenn dieser Verbrauch durch Sondereffekte, beispielsweise Lieferengpässe, Einsparmaßnahmen, Hausrenovierung, Infektionsschutzmaßnahmen etc., vergleichsweise niedrig war, kann der prognostizierte Verbrauch dadurch geringer ausfallen. Allerdings können die Netzbetreiber in ihrer Verbrauchsprognose eine Korrektur von Sondereffekten vornehmen. Die Netzbetreiber haben einen Anreiz, die Jahresverbrauchsprognose korrekt zu pflegen, um ihre Kosten für Regel- und Ausgleichsenergie im Rahmen zu halten.
Bei nicht-Standardlastprofil-Entnahmestellen, zum Beispiel bei größeren Industriekunden, wird das Referenzjahr 2021 verwendet. Dadurch werden Unternehmen, die bereits im Jahr 2022 erfolgreich Gas eingespart haben, nicht benachteiligt. Gleichzeitig stellt ein einheitliches Referenzjahr eine Gleichbehandlung möglichst vieler Verbraucherinnen und Verbraucher sicher. Je weiter das Referenzjahr zurückliegt, desto mehr Verbrauchsdaten fehlen und müssen durch aufwändige und unter Umständen mit Fehlanreizen verbundene Schätzverfahren ergänzt werden.
Andere Berechnungsmethoden, wie z.B. individuelle Messungen des aktuellen Verbrauchs aber auch gesonderte Antragsverfahren hätten zu einem sehr großen administrativen Aufwand für die Energieversorgungsunternehmen geführt und damit die – zumindest zeitnahe – Umsetzung der Preisbremsen insgesamt gefährdet.
Bei zeitvariablen Tarifen, zum Beispiel bei Haushalten mit Nachtspeicherheizungen, aber auch bei sogenannten real-time-pricing Tarifen, wird der monatliche Durchschnittspreis herangezogen, um den Entlastungsbetrag der Strompreisbremse zu berechnen. Dabei wird aber nicht der mengengewichtete Durchschnitt der verschiedenen Tarifstufen für die Entlastung herangezogen, sondern die Gewichtung erfolgt anhand der zeitlichen Gültigkeit der Tarifstufen. Zum Beispiel: Wenn von 0 bis 6 Uhr ein günstiger Tarif gilt und von 6 bis 24 Uhr ein teurer Tarif, dann geht der Nachttarif zu 6/24 in den Durchschnitt ein und der Tagtarif zu 18/24, egal wie viel in diesen Zeitfenstern verbraucht wurde. Gleiches gilt bei stunden- oder im Extremfall sogar viertelstundengenauer Abrechnung: Wenn jede Stunde ein anderer Preis gilt, geht jeder dieser Preise mit 1/24 in die Berechnung ein, egal wie viel in dieser Stunde verbraucht wurde. Gilt in jeder Stunde des Monats April ein anderer Preis, geht jeder dieser Preise mit 1/24*1/30 in den Durchschnittspreis ein, egal wieviel in dieser Viertelstunde verbraucht wurde.
So bleiben die Flexibilitätsanreize der zeitvariablen Tarife erhalten. Dies ist vor allem für industrielle Großverbraucher mit variablen Lasten relevant. Auch beispielsweise für Nachtspeicherheizungen ist die Gewichtung anhand der zeitlichen Gültigkeit vorteilhaft: Dort wird nicht vor allem der billige Nachttarif (viel Verbrauch, kürzere zeitliche Gültigkeit) verwendet, sondern vor allem der teure Tagtarif (weniger Verbrauch, längere zeitliche Gültigkeit). Die Entlastung erhöht sich entsprechend.
Bei Verbrauchern, die ohne Versorger direkt am Strommarkt einkaufen, errechnet sich der Differenzbetrag monatlich aus den durchschnittlichen Gesamtbeschaffungskosten und (in der Regel) 13 ct/kWh netto. Dabei ist eine strenge Missbrauchsaufsicht durch das Bundeskartellamt geplant, um zu verhindern, dass Letztverbraucher mit Blick auf das Marktgeschehen unangemessene Beschaffungskosten abrechnen. Die Regel für zeitvariable Tarife gilt entsprechend, auch die Beschaffungskosten werden dabei mit ihrer zeitlichen Gültigkeit gewichtet, nicht mit den verbrauchten Mengen. Sofern also für jede Stunde eines Monats andere Beschaffungskosten gelten, gehen diese Kosten zu 1/24*1/30 in den Monatsdurchschnitt ein, unabhängig vom Stromverbrauch in diesen Stunden. So werden die gerade in diesem Segment enorm wichtigen Anreize zur Verschiebung des Stromverbrauchs in Zeitfenster mit günstigem Strompreis und damit in der Regel auch entspannterer Versorgungslage erhalten.
Für die Bundesregierung steht an oberster Stelle, dass gerade Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher schnell und spürbar entlastet werden. So empfiehlt es auch die ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme, deren Vorschläge mit der Preisbremse umgesetzt werden. Diese Preisbremse ist ein Instrument, über das Haushalte und KMU unkompliziert entlastet werden, da ihr Versorger ihnen die Entlastung automatisch gutschreibt. Die Entlastung orientiert sich dabei an der Betroffenheit: Verbraucherinnen und Verbraucher mit höherem Verbrauch und somit mit höheren Energiekosten werden auch stärker entlastet. Eine Erhebung über die Bedürftigkeit einzelner Kundengruppen würde eine lange Vorlaufzeit und aufwändige Verfahren erfordern. Für den sozialen Ausgleich ist vorgesehen, dass die Entlastung ab einer bestimmten Einkommensschwelle zu versteuern ist. Die entsprechenden Regelungen werden in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren erarbeitet.
In der Strompreisbremse ist vorgesehen, die Preise für kleine Verbraucherinnen und Verbraucher, vor allem Haushaltskunden auf einen Bruttowert von 40 ct/kWh und die Preise für größere Verbraucher, also vor allem Unternehmen auf einen Nettowert von 13 ct/kWh abzusenken. Dabei bezieht sich der Nettopreis allein auf den sogenannten Versorgeranteil am Endpreis, d.h. Netzentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile sind nicht inbegriffen und müssen noch dem Nettopreis hinzugerechnet werden. Damit ist der vorgesehene Abstand zwischen den höheren Bruttopreisen einerseits und den niedrigeren Nettopreisen andererseits deutlich geringer als es auf den ersten Blick scheint.
Darüber hinaus erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher, deren Preise im Entlastungskontingent auf 40 ct/kWh brutto gedeckelt werden ein höheres Entlastungskontingent von 80 Prozent des bisherigen Verbrauches. Hingegen erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher, deren Preise im Entlastungskontingent auf 13 ct/kWh netto gedeckelt werden, nur ein Kontingent von 70 Prozent des bisherigen Verbrauches.
Der Industriestrompreis von 13 ct/kWh netto gilt einheitlich für alle Verbrauchsstellen, die mehr als 30 000 kWh Strom im Jahr verbrauchen. Das betrifft Bäckereien mit einem Verbrauch von 30 001 kWh genauso wie Aluminiumhütten mit einem Verbrauch von 3 000 000 000 kWh, also 3 TWh Strom. Welcher Preis sich für ein Unternehmen tatsächlich ergibt, hängt insbesondere bei Industriekunden von Vergünstigungen ab, die es bei den einzelnen Preisbestandteilen wie Netzentgelten und Umlagen in Anspruch nehmen kann. Im Ergebnis liegt der Bruttopreis bei stromintensiven Unternehmen nur wenig über den 13 ct/kWh, bei kleinen Unternehmen liegt er dagegen in der Nähe der 26 ct/kWh, teilweise auch darüber, weil es bei Netzentgelten und Konzessionsabgabe regionale Unterschiede gibt.
Diese Bandbreite der Preise für Unternehmen ist kein neues Phänomen, das durch die Strompreisbremse hervorgerufen wird, sondern entspricht der historischen Bandbreite: Die stromintensive Industrie zahlte vor der Krise einen Preis von um die 5 ct/kWh, kleinere Unternehmen lagen in etwa beim Haushaltsstrompreis abzüglich der Mehrwertsteuer. Der Sinn, für die Unternehmen einen Nettopreis (vor Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelten) vorzugeben, besteht genau darin, diese historische Bandbreite beibehalten zu können. Anderenfalls würde man entweder sehr stromintensive Unternehmen zu gering entlasten oder nicht-stromintensive Unternehmen bekämen einen geringeren Strompreis als früher.
Die Lösung, einen einheitlichen Netto-Strompreis für alle größeren Verbraucher festzulegen, orientiert sich an den Vorschlägen der Gaskommission, vermeidet Wettbewerbsverzerrungen und wird den beihilferechtlichen Anforderungen gerecht. Ein selektiver Preis würde einer beihilferechtlichen Genehmigung bedürfen. Jede Unterteilung in niedrigere und höhere Preise hätte deshalb aufwändige Begründungen, Berechnungen und Prüfungen nach sich gezogen und ggf. trotzdem zu Verzerrungen am Schwellenwert geführt. Der Wert 13 ct/kWh wird deshalb nicht jedem Einzelfall gerecht. Der Vergleich der 13 ct/kWh zum früheren, über viele Jahre relativ stabilen Preis von 5 ct/kWh für stromintensive Unternehmen zeigt, dass sich für einen großen Teil der Stromnachfrage in Deutschland auch mit Strompreisbremse die Preise beinahe verdreifachen.
Um trotzdem weiterhin einen großen Anreiz zum Energiesparen beizubehalten, wird die Entlastung nur für 70 Prozent des prognostizierten Verbrauchs gewährt und unabhängig von den tatsächlichen Stromverbräuchen ausgezahlt. Das heißt, für jede verbrauchte Kilowattstunde Strom wird der neue oder angepasste, hohe Vertragspreis fällig.
Mit der Strompreisbremse wird die Gas- und Stromgrundversorgungsverordnung sowie das Energiewirtschaftsgesetz geändert. Mit den neuen Regelungen wird es den Verbraucherinnen und Verbrauchern deutlich erleichtert, eine sogenannte Abwendungsvereinbarung zu schließen. In solchen Vereinbarungen verständigen sich die Energieanbieter mit den betroffenen Kundinnen und Kunden darauf, auf eine Energiesperre zu verzichten, wenn diese z. B. bestimmte Raten zahlen. Hierzu werden unter anderem Hinweispflichten, Fristen, Inhalt und Zeitraum dieser Ratenzahlungsvereinbarungen an die aktuelle Energiepreiskrise angepasst. Künftig müssen die Kundinnen und Kunden z. B. schon mit der Ankündigung einer Sperre auf die Möglichkeit hingewiesen werden, die Sperre durch die Vereinbarung von Ratenzahlungen zu vermeiden. Wichtig ist auch, dass bei Ratenzahlungsvereinbarungen künftig verstärkt die Höhe der Rückstände mitbetrachtet werden muss. So muss der Rückzahlungszeitraum bei Rückständen von mehr als 300 Euro künftig in der Regel zwölf bis 24 Monate betragen. Auch Gründe, die eine Energiesperre unzumutbar machen, können künftig einfacher vorgebracht werden. Ein großes Problem war auch, dass bisher bei Zahlungsverzug häufig eine Vorauszahlung verlangt wurde und hierzu Prepaidzähler installiert wurden. Hierdurch saßen die Betroffenen jeweils automatisch im Kalten oder Dunkeln, wenn der gezahlte Betrag aufgebraucht war. Auch das soll künftig nicht mehr der Fall sein. Diese Regelungen sind nicht befristet.
Bis Ende April 2024 wird zusätzlich geregelt, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher im Zeitraum einer Abwendungsvereinbarung eine Aussetzung der monatlichen Ratenzahlungsvereinbarung für bis zu drei Monatsraten verlangen können, sofern sie den Grundversorger vor Beginn des betroffenen Zeitraums in Textform informieren und zumindest die laufenden Abschlagszahlungen weiter bedienen.
Ebenfalls bis Ende April 2024 wird es die Möglichkeit von Abwendungsvereinbarungen auch für Kundinnen und Kunden geben, die nicht in der Grundversorgung sind, sondern in anderen Verträgen. Damit bannen wir auch bei Verträgen mit Sondertarifen das Risiko, dass bei unverschuldetem Zahlungsverzug Verbraucherinnen und Verbraucher direkt gekündigt werden und in der Grundversorgung landen.
Bei der Strompreisbremse erhalten die Stromversorger die gewährten Entlastungen von ihrem Übertragungsnetzbetreiber erstattet. Der Übertragungsnetzbetreiber finanziert diese Ausgaben aus dem Konto, in das die abgeschöpften Zufallsgewinne der Energiewirtschaft sowie Bundeszuschüsse aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds fließen.
Mit den Strompreisbremse erhalten die Unternehmen eine flächendeckende und erhebliche Entlastung von hohen Stromkosten. Dies dient dem Erhalt von Arbeitsplätzen und Standorten in Deutschland und Europa, denn die massiven Preissteigerungen bei Strom bedrohen die Existenz der Unternehmen. Daher ist es gerechtfertigt, dort, wo hohe Entlastungen nach den Energiepreisbremsegesetzen über 2 Millionen Euro gewährt werden, die Entlastung auch an einen Arbeitsplatzerhalt zu koppeln und diese Pflicht ein Jahr nach Ende der Entlastungsperiode aufrechtzuerhalten.
Da gerade Tarif- und Betriebsparteien über die Kompetenz und das verfassungsrechtlich garantierte Recht verfügen, Vereinbarungen über den Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen zu treffen, gibt es einen Vorrang von Tarif- und Betriebsvereinbarungen, ohne dass sie verpflichtend abzuschließen wären.
Unternehmen, die keine solche Vereinbarung abgeschlossen haben, legen eine schriftliche Selbsterklärung über den Erhalt der Arbeitsplätze vor und verpflichten sich, 90% der Vollzeitäquivalente, gemessen zum Stichtag 1. Januar 2023, bis 30. April 2025 zu erhalten.
Bei Unternehmen, die Förderungen ab einer Höhe von 25 Millionen Euro bekommen, gilt ein gestuftes Boniverbot für Mitglieder der Geschäftsleitung und von Aufsichtsorganen sowie ein Dividendenverbot. Bei einer Gesamtförderung in Höhe von 25 bis 50 Mio. € betrifft dieses Verbot nur Bonivereinbarungen, die nach dem 1. Dezember 2022 getroffen worden sind oder werden sollten. Bei einer Gesamtfördersumme über 50 Mio. € sind alle Bonivereinbarungen und auch die Ausschüttung von Dividenden betroffen. Das Verbot gilt für Boni und Dividenden für das Jahr 2023 unabhängig vom Datum der konkreten Auszahlung. Unternehmen haben die Möglichkeit, durch Erklärung bis zum 31. März 2023 auf eine Förderung über den genannten Schwellenwerten zu verzichten, und damit das Boni- oder Dividendenverbot zu vermeiden.
Die Bundesregierung ist verpflichtet, Höchstgrenzen des europäischen Beihilferechts einzuhalten, will aber, vorbehaltlich der Genehmigung der Europäischen Kommission, die Bürokratielast so gering wie möglich halten.
Die Mitteilungspflichten der Unternehmen staffeln sich nach der Größe des Unternehmensverbrauchs: Sie sind am geringsten bei einer Gesamtentlastung aus Strom- und Gaspreisbremse unterhalb 2 Millionen Euro und am höchsten, wenn Unternehmen von den größten Beihilfekategorien in Höhe von 50, 100 oder 150 Millionen Euro profitieren wollen. Unternehmen, die eine Entlastung über den für sie geltenden Höchstgrenzen erhalten wollen, können eine Einzelnotifizierung bei der Europäischen Kommission anstreben.
Alle Unternehmen, deren Entlastung monatlich 150.000 Euro übersteigt, haben eine Mitteilungspflicht: Sie müssen bis 31. März 2023 ihren Lieferanten mitteilen, welche voraussichtlichen Höchstgrenzen auf sie anwendbar sind und wie die Entlastungsbeträge auf verschiedene Anschlüsse verteilt werden sollten; zum Ende des Jahres müssen diese Unternehmen dann ihrem Versorger die endgültigen Höchstgrenzen mitteilen.
Unternehmen, die über 2 Millionen Euro Gesamtentlastung in Anspruch nehmen, haben erweiterte Mitteilungspflichten an den Versorger und die Prüfbehörde. Insbesondere muss die Prüfbehörde später in einer Ex-Post-Überprüfung über die Einhaltung des europäischen Beihilferechts wachen, z.B. wenn Unternehmen als energieintensive Betriebe von höheren Entlastungen profitieren wollen.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass Versorger und Energielieferanten sich an die geltenden Regeln halten. Gerade weil die Beschaffungskosten nach dem russischen Angriffskrieg so stark gestiegen sind und daher Verbraucherinnen und Verbrauchern sich mit Ankündigungen von Preiserhöhungen konfrontiert sehen, ist es umso wichtiger, dass zum einen ausreichende Transparenz herrscht und über die Preise informiert wird und, dass andererseits Missbrauch verhindert wird.
Daher enthalten die Gesetze zur Gas- und Strompreisbremse Regelungen, die Missbrauch verhindern sollen. Für die Strompreisbremse ist das in § 39 geregelt. Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist die missbräuchliche Anwendung der Strompreisbremse verboten. Insbesondere dürfen sie im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 ihre Arbeitspreise nicht erhöhen. Ausnahmen gibt es nur, wenn sie nachweisen, dass die Erhöhung sachlich gerechtfertigt ist, etwa weil die Beschaffungskosten oder im regulatorischen Sinn nicht beeinflussbare Preis- und Kostenbestandteile gestiegen sind. Das muss das Unternehmen bei Verfahren vor dem Bundeskartellamt selbst beweisen (Umkehr der Darlegungs- und Beweislast). Das Bundeskartellamt kann bei einer missbräuchlichen Anwendung ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichten, das missbräuchliche Handeln abzustellen oder dem Unternehmen auferlegen, Geld zu zahlen. Auch können wirtschaftliche Vorteile abgeschöpft werden.
Für Verbraucher heißt das: Grundsätzlich sind vertraglich eingegangene Verpflichtungen zu erfüllen. Dazu gehört insbesondere auch die Zahlung der vertraglich vereinbarten Preise. Wichtig ist aber: Bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung einer erhobenen Forderung können sich die Verbraucherinnen und Verbraucher an die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen wenden oder anderweitig rechtliche Beratung suchen.
Der Gesetzentwurf zur Gas- und Wärmepreisbremse wurde ebenfalls am 15.12.2022 vom Bundestag beschlossen. Nähere Informationen dazu finden Sie unter www.bmwk.de.
Wo können Anträge gestellt werden?
Die Antragstellung ist ausschließlich online unter der alsbald freigeschalteten Adresse https://gaswaermepreisbremse.pwc.de/ möglich.
Können Anträge für “Erdgas” und “Wärme” zusammen gestellt werden?
Für jeden Erdgaslieferanten bzw. jedes Wärmeversorgungsunternehmen im Sinne des EWPBG sind jeweils gesonderte Anträge zu stellen.
Von Lieferanten, die sowohl als Erdgaslieferant als auch als Wärmeversorgungsunternehmen tätig sind, sind jeweils separate Anträge zu stellen.
Ein einheitlicher Antrag für einen Unternehmensverbund ist nur für “Selbstbeschaffer” im Sinne des EWPBG vorgesehen.
Muss für einen Antrag dieselbe Hausbank eingebunden werden, die auch den Prozess nach dem EWSG begleitet hat?
Dies ist nicht Voraussetzung, kann aber das Antragsverfahren beschleunigen, da die für die Antragsweiterleitung der Hausbank an die KfW erforderliche Daten dort bereits vorliegen.
Bei einem Wechsel der Hausbank während der Anwendungsdauer des EWPBG kontaktieren Sie bitte PwC unter +49 30 / 2636 5030 bzw. de_gaswaermepreisbremse@pwc.com
Kann ich einen Antrag auch absenden, wenn ich (noch) nicht alle Informationen vorliegen habe?
Ja, das ist grundsätzlich möglich.
Zwingend sind laut Antragscheckliste die Angaben zum antragstellenden Lieferanten und zur Hausbank.
Erweiterungen bzw. Korrekturen sind im Wege von Änderungsanträgen möglich. Diese sind gebündelt für das jeweilige Kalendervierteljahr zusammen mit dem Antrag für das jeweils nachfolgende Kalendervierteljahr innerhalb der dafür geltenden Antragsfrist zu übermitteln (vgl. § 33 Absatz 6 EWPBG).
Soweit der einheitliche Zeitpunkt für die Bestimmung der zur Anspruchsberechnung zu berücksichtigenden Kunden und Letztverbraucher sowie Arbeitspreise nach § 33 Absatz 2 Satz 2 EWPBG sich verändert, ist darauf im Antragsformular an der entsprechenden Stelle hinzuweisen.
Über die erhaltenen Vorauszahlungen, die Höhe des Erstattungsanspruchs nach § 31 und eine etwaige Differenz dieser Werte erfolgt eine Endabrechnung nach § 34 EWPBG.
Muss ich einen Änderungsantrag zu einem bestehenden Prüfantrag zwingend mit einem neuen Prüfantrag für das darauffolgende Vierteljahr verbinden?
Ja, sofern ein neuer Prüfantrag für das darauffolgende Vierteljahr gestellt werden soll. Ist dies nicht der Fall, kann der Änderungsantrag auch isoliert gestellt werden (in diesem Fall ist die Einreichung eines neuen Prüfantrags für das darauffolgende Vierteljahr ausgeschlossen).
Wer ist als Kontaktperson des antragstellenden Lieferanten anzugeben?
Die für den Antragsteller handelnde Person (Kontaktperson) muss für diesen Antrag zur Vertretung des Antragstellers bevollmächtigt sein.
Eine Vertretungsbefugnis der Kontaktperson muss zudem bei der Hausbank hinterlegt sein.
Mein Unternehmen ist nicht in das Handelsregister eingetragen – was gebe ich in dem entsprechenden Feld im Antragsformular an?
Das Feld ist optional und in diesem Fall leer zu lassen.
Der antragstellende Lieferant gehört einer steuerlichen Organschaft an und hat keine eigene USt-IdNr. Welche Nummer habe ich in das Feld „Umsatzsteuer-Id“ einzutragen?
In diesem Fall ist die USt-IdNr. des Organträgers anzugeben.
Was sind die nächsten Schritte nach Antragseinreichung? Wie kann ich nach Antragseinreichung Informationen zum Status des Antrags erhalten?
Es wird angestrebt, dass Ihnen binnen fünf Werktagen nach Einreichung des Prüfantrags der sog. “Ergebnisbericht” (Ergebnis der Plausibilitätsprüfung des Beauftragten PwC) zu Ihrem Prüfantrag per E-Mail an die von Ihnen bei Antragstellung hinterlegte E-Mail-Adresse zugeht. Hier sind insbesondere zu Beginn aufgrund einer möglichen Ballung von Antragseingängen Verzögerungen allerdings nicht gänzlich auszuschließen.
Wenn der Ergebnisbericht keine Beanstandungen ergab, übermittelt der Beauftragte PwC als Bote des Lieferanten den Ergebnisbericht an Ihre Hausbank und an die KfW (andernfalls teilt der Beauftragte dem Lieferanten mit, dass keine Übermittlung des Vorauszahlungsantrags erfolgt). Sie müssen insofern nichts weiter unternehmen.
Sollten Sie nach dem fünften Werktag nach Antragstellung keinen Ergebnisbericht von PwC erhalten haben, melden Sie sich bitte unter +49 30 / 26365030 bzw. de_gaswaermepreisbremse@pwc.com.
Es wird dringend empfohlen, nach Erhalt des Ergebnisberichtes Kontakt mit Ihrer Hausbank aufzunehmen und zu prüfen, ob der Bericht dort eingegangen ist und weiterbearbeitet wird.
Was geschieht, wenn der Beauftragte PwC Rückfragen zu den Angaben im Antrag hat?
PwC geht dann per E-Mail auf Ihre im Antrag genannte Kontaktperson zu und vereinbart ggf. auch einen Telefontermin zur Klärung.
Was passiert, wenn nachträglich auffällt, dass im Antragsformular falsche Angaben getätigt worden sind?
Soweit es sich um allgemeine Unternehmensangaben handelt (bspw. Bankverbindung), können Sie jederzeit eine E-Mail an de_gaswaermepreisbremse@pwc.com senden.
Für alle anderen Änderungen, insbesondere mit Wirkung auf die Höhe des Vorauszahlungsanspruches, ist dies zusammen mit dem Antrag für das nachfolgende Quartal in Form eines Änderungsantrags zu korrigieren.
Was mache ich, wenn ich vergessen habe, den Anhang hochzuladen?
Bitte senden Sie uns in diesem Fall den Anhang unter Angabe Ihrer Antragsnummer an die Mailadresse: de_gaswaermepreisbremse@pwc.com
Wer übernimmt die Kosten für die Anfertigung des Prüfungsvermerks eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft, der bis zum Ablauf des 31. Mai 2025 im Rahmen der Endabrechnung vorzulegen ist?
Die Kosten sind durch den Antragsteller zu tragen.
Sind Genossenschaften, eingetragene Vereine, Eigenbetriebe oder Anstalten des öffentlichen Rechts antragsberechtigt?
Der Erstattungs- und Vorauszahlungsanspruch und damit die Antragsberechtigung bestehen unabhängig von der Rechtsform und ergeben sich aus §§ 31, 32 EWPBG.
Können angesichts der Funktion von PwC als Beauftragtem des Bundes nach dem EWPBG auch Versorger Vorauszahlungen beantragen, für die PwC als Abschlussprüfer tätig ist?
Die Leistungen von PwC als Beauftragtem sind Teil eines zwischen dem BMWK und PwC im Detail vereinbarten konkreten Katalogs von Einzelleistungen und werden auf Grundlage des § 2 Nummer 1 EWPBG erbracht. Die von PwC zu erbringenden Einzelleistungen, die keine inhaltliche Prüfung der im Rahmen der Endabrechnung vorzulegenden Prüfungsvermerke umfassen, werden durch ein von den übrigen Bereichen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft abgegrenztes Team erbracht, so dass somit die Unabhängigkeit der Leistungserbringung sichergestellt ist.
Gemäß § 32 Absatz 3 Satz 2 EWPBG sind bei der Berechnung nach Satz 1 Nummer 2 für Letztverbraucher, die dem Erdgaslieferanten eine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 übermittelt haben, Entlastungskontingente nur insoweit aufzunehmen, als bei Berücksichtigung des Entlastungskontingents die anteilige individuelle Höchstgrenze nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht überschritten wird.
Wie ist vorzugehen, wenn die Erklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorliegt, nicht aber nach Nummer 2 (die erst nach dem 31. Dezember 2023 einzureichen ist)?
In diesem Fall ist die voraussichtlich anwendbare Höchstgrenze gemäß § 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a maßgeblich.
Der Prüfantrag ist nach § 33 Absatz 3 EWPBG bis zum Ende des zweiten Monats des Vorauszahlungszeitraus zu stellen.
Ist mit Ablauf dieser Frist ein Vorauszahlungsanspruch für diesen Vorauszahlungszeitraum endgültig verwirkt oder kann mit dem Antrag für den folgenden Vorauszahlungszeitraum in analoger Anwendung von § 33 Abs. 6 EWPBG der Anspruch für den vorhergehenden mit geltend gemacht werden?
Der Vorauszahlungsanspruch kann nur innerhalb der Frist geltend gemacht werden (materielle Ausschlussfrist). § 33 Absatz 3 Satz 2 sieht allerdings die Möglichkeit einer Fristverlängerung in begründeten Fällen vor.
Nach § 33 Absatz 9 EWPBG kann ein Lieferant für das erste Kalendervierteljahr 2023 je einen isolierten Prüfantrag und einen Vorauszahlungsantrag stellen.
Heißt das, dass für das erste Kalendervierteljahr 2023 einmalig Vorauszahlungsanträge direkt an das Kreditinstitut gesendet werden können, ohne dass diesen ein Ergebnisbericht (als Resultat des Prüfantrags) beigefügt wird?
Nein.
Diese Regelung ermöglicht, dass ob der unterschiedlichen Entlastungstermine für das erste Kalendervierteljahr 2023 separate Prüf- und Vorauszahlungsanträge zum einen für die Letztverbraucher und Kunden nach den §§ 3, 5, 11 und 13 sowie zum anderen für die Letztverbraucher und Kunden nach den §§ 6 und 14 (insbesondere Letztverbraucher bzw. Kunden mit einem Jahresverbrauch größer 1.500.000 kWh, im Bereich Erdgas zugelassene Krankenhäuser sowie im Bereich Wärme Kunden, die mit Wärme in Form von Dampf versorgt werden) gestellt werden können.
Für einen Letztverbraucher bzw. Kunden, der ein Unternehmen ist, wurden die Höchstgrenzen der Entlastungssumme nach § 18 Absatz 1 EWPBG ermittelt.
Gleichzeitig darf die Entlastungssumme einen bestimmten Prozentsatz der krisenbedingten Energiemehrkosten nach § 18 Absatz 2 EWPBG nicht überschreiten.
Wie verhalten sich diese Werte zueinander?
Die Entlastungssummen nach § 18 Absatz 1 EWPBG dürfen die sich nach Absatz 2 ergebenden Grenzwerte nicht überschreiten, so dass sich im Ergebnis der niedrigere der beiden Werte als Höchstbetrag ergibt.
Ist das nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 EWPBG heranzuziehende EBITDA um ggf. darin enthaltene außerordentliche Effekte zu bereinigen oder darf diese bereinigt werden?
Es ist das sich aus der handelsrechtlichen Rechnungslegung ergebende EBITDA heranzuziehen; unternehmensindividuelle Anpassungen (sog. „adjusted EBITDA“) sind nicht zu berücksichtigen.
Auf welcher Ebene hat bei verbundenen Unternehmen die Prüfung nach § 18 Absatz 2 EWPBG zu erfolgen?
Die Prüfung der Einhaltung der EBITDA-Grenzen nach § 18 Absatz 2 EWPBG erfolgt bei verbundenen Unternehmen auf der Ebene des einzelnen Letztverbrauchers/Kunden (vgl. § 18 Absatz 7 Satz 3 EWPBG).
Bei Letztverbrauchern oder Kunden, die Teil von verbundenen Unternehmen sind, muss nach § 18 Absatz 1 Satz 3 EWPBG jeder Letztverbraucher oder Kunde im Unternehmensverbund insgesamt die höchste einschlägige Höchstgrenze anteilig einhalten, wobei bei jeweils unterschiedlichen einschlägigen Höchstgrenzen für sämtliche Letztverbraucher oder Kunden, die selbst die Kriterien einer höheren Höchstgrenze erfüllen, diese Höchstgrenze untereinander anteilig aufgeteilt wird und für sämtliche Letztverbraucher oder Kunden, für die eine niedrigere Höchstgrenze gilt, diese niedrigere Höchstgrenze von der höchsten Höchstgrenze nach Nummer 1 abgezogen wird.
Können Sie diese Regelung bitte verdeutlichen?
Die Höchstgrenze für einen Unternehmensverbund darf innerhalb des Unternehmensverbundes nicht überschritten werden.
Eine Verteilung der Höchstgrenze auf die Unternehmen im Verbund ist zulässig.
Die Verteilung darf jedoch nicht dazu führen, dass Unternehmen die „individuelle Höchstgrenze“ (die sich isoliert vom Verbund ergibt) überschreiten.
Ein Rechenbeispiel:
In einem Unternehmensverbund erfüllt Gesellschaft A die Voraussetzungen für eine Höchstgrenze von € 150 Mio., Gesellschaft B und C jeweils die von € 50 Mio. und Gesellschaft D von € 2 Mio.
Die Gesellschaften A, B, C und D dürfen insgesamt die Höchstgrenze von € 150 Mio. nicht überschreiten. Die Unternehmensteile, die die niedrigeren Höchstgrenzen erfüllen, müssen diese einhalten (B und C max. € 50 Mio., D max. € 2 Mio.). Unternehmensteile, die sich eine Höchstgrenze teilen, müssen sich diese aufteilen (hier B und C). Von der Gesamthöchstgrenze € 150 Mio. werden die einschlägigen Höchstgrenzen in Abzug gebracht, d. h. würden B, C und D jeweils die größtmögliche Entlastung erhalten, bliebe für Gesellschaft A noch eine Entlastung von max. € 98 Mio. Euro (150 [Höchstgrenze für A] -50 [Höchstgrenze für B und C] – 2 [Höchstgrenze für D] = 98).
Nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 EWPBG gilt „bei sonstigen Letztverbrauchern oder Kunden, die nicht unter Nr. 1 fallen, a) 4 Millionen Euro oder b) 2 Millionen Euro“ als Höchstgrenze.
Welche Grenze ist einschlägig, a) oder b)?
Die Regelung ist in Verbindung mit § 18 Absatz 2 Nummer 1 d) bzw. e) EWPBG anzuwenden. Demnach gilt die Grenze von 4 Millionen Euro, wenn hierdurch 50 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers oder Kunden nicht überschritten werden. Es gilt die Grenze von 2 Millionen Euro, wenn bis zu 100 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers oder Kunden nicht überschritten werden.
Beispiel: Die krisenbedingten Energiemehrkosten betragen 5 Millionen Euro. Damit ist die Höchstgrenze von 4 Millionen einschlägig, die jedoch nur in Höhe von 2,5 Millionen EUR (50 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten) ausgereizt werden darf.
Inwieweit sind verbundene Unternehmen mit Sitz in anderen Staaten der EU oder auch in Drittländern bei der Aufteilung des Höchstbetrages nach § 18 Absatz 1 Satz 3 EWPBG mit zu berücksichtigen?
Sämtliche Unternehmen, die zueinander in einer der in Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Europäischen Kommission vom 17. Juni 2014 genannten Beziehung stehen, sind einzubeziehen (vgl. § 2 Nr. 16 EWPBG). Dies kann auch Unternehmen mit Sitz in anderen Staaten der EU oder auch in Drittländern betreffen.
Wie sind die in § 18 Absatz 5 EWPBG genannten Höchstgrenzen auszulegen, wenn auf einen Letztverbraucher bzw. Kunden mehrere Entnahmestellen entfallen?
Die Grenzen in § 18 Absatz 5 EWPBG gelten auch für mehrere Entnahmestellen, erhöhen sich mithin dadurch nicht.
Wer ist dafür verantwortlich, dass die beihilferechtlichen Grenzen auch unter Berücksichtigung anderer Zuwendungen der öffentlichen Hand eingehalten werden?
Die Verantwortung liegt zunächst beim Letztverbraucher bzw. Kunden.
In den Verantwortungsbereich des Lieferanten fällt es allerdings, z.B. zwecks Einhaltung der sich aus dem EWPBG nach § 18 unmittelbar ergebenden Höchstgrenzen, etwaige Rückforderungen nach § 20 Absatz 2 EWPBG zu veranlassen.
Sind bei den Höchstgrenzen nach § 18 EWPBG auch erhaltene Zahlungen nach dem EWSG („Soforthilfe“) zu berücksichtigen?
Ja, Zahlungen nach dem EWSG („Soforthilfe“) sind bei den Höchstgrenzen zu berücksichtigen, vgl. hierzu die Definition von Entlastungssumme nach § 2 Nr. 4 EWPBG.
Auch andere staatliche Beihilfen sind zu berücksichtigen (vgl. insbesondere die weitere Auflistung in § 2 Nr. 4 EWPBG).
Gemäß § 22 Absatz 1 EWPBG muss ein Letztverbraucher oder Kunde, der ein Unternehmen ist und dessen Entlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestellen einen Betrag von T€ 150 in einem Monat übersteigt, eine Selbsterklärung abgeben.
Gelten die T€ 150 in einem Monat bei Unternehmensverbünden für den Verbund oder für die einzelnen Letztverbraucher bzw. Kunden?
Die T€ 150 beziehen sich bei Unternehmensverbünden auf den Verbund, gelten für diesen also insgesamt.
Trifft die Mitteilungspflicht gegenüber Lieferanten und Prüfbehörde nach § 22 Absatz 2 EWPBG jeden einzelnen Letztverbraucher bzw. Kunden eines Unternehmensverbundes?
Die Mitteilungspflicht in § 22 Abs. 2 EWPBG trifft den einzelnen Letztverbraucher oder Kunden. Einem Unternehmensverbund ist es unbenommen, eine Gesamtaufstellung für alle Unternehmensteile mit sämtlichen Informationen zu erstellen und diese allen Lieferanten zu übermitteln. Es empfiehlt sich hier die Mitteilung durch die deutsche Obergesellschaft des Unternehmensverbundes. Die betreffenden Unternehmen sind im Rahmen von § 22 Absatz 2 Satz 1 EWPBG aufzulisten.
Ein Lieferant muss nach § 20 Absatz 3 EWPBG für eine Entnahmestelle gewährte Entlastungsbeträge unverzüglich und vollständig bis spätestens 30. Juni 2024 zurückfordern, wenn der Letztverbraucher oder Kunde für diese Entnahmestelle eine Mitteilung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 abgegeben hat, aber bis zum 31. Mai 2024 keine Mitteilung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgegeben hat.
Wer trägt das Risiko einer Nicht-Eintreibbarkeit dieser (oder sich aus anderen Gesetzespassagen ergebenden) Rückforderung (bspw. aufgrund einer zwischenzeitlichen Insolvenz)?
Soweit eine Rückforderung wegen Insolvenz nicht eintreibbar ist muss der Lieferant diese in der Endabrechnung auch nicht von seiner Erstattungssumme in Abzug bringen.